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Außerkraftsetzung des Vertrags bei Arbeitslosigkeit

Der Versicherer räumt dem Versicherten im Falle der Arbeitslosigkeit das Recht ein, den bestehenden Vertrag für eine bestimmte Zeit außer Kraft zu setzen.


Durch das Ruhen der Versicherung sind die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag für eine bestimmte Zeit stillgelegt. Der Vertrag an sich bleibt erhalten. In dieser Zeit sind Leistungen aus der Versicherung nicht zu erbringen und Versicherungsprämien nicht zu zahlen.

Arbeitslosigkeit - Außerkraftsetzen des Vertrages

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Kontakt
UFS - Versicherungsmakler Dipl. Ing. Marit Olschewski
Lutherstr. 27
06618 Naumburg
Telefon: 03445-772244
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