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Zahlungspflicht

Die Entrichtung der Versicherungsprämie ist die Hauptpflicht des Versicherungsnehmers. Diese richtet sich nach vertraglichen Vereinbarungen oder den Tarifen der Versicherungsgesellschaft. Wird der Versicherungsschein ausgehändigt, ist die Erstprämie zu zahlen. Wird diese Erstprämie oder eine vereinbarte Einmalzahlung nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommen, ist der Versicherer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, den Vertrag aufzulösen, wenn:

  • die Versicherungssumme um mehr als 5% des letzten Beitrags steigt
  • die Versicherungssumme um 25% des ersten Beitrags steigt
Werden nach Vertragsabschluss vereinbarte Folgeprämien nicht gezahlt, kann die Versicherungsgesellschaft nach einer Nachzahlfrist von zwei Wochen den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Sollte in dieser Zeit ein Versicherungsfall eintreten, ist der Versicherer von seiner Leistungspflicht befreit.

Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
Beitragspflicht

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Kontakt
UFS - Versicherungsmakler Dipl. Ing. Marit Olschewski
Lutherstr. 27
06618 Naumburg
Telefon: 03445-772244
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