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Widerspruch

Einen Widerspruch kann man innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe eines Bescheids schriftlich und mit Begründung einreichen. Die Entscheidung ob dem Widerspruch stattgegeben wird oder nicht geht dann an die Widerspruchsstelle, den Widerspruchsausschuß. Wenn man nicht mit dieser Entscheidung einverstanden ist, kann man Klage vor dem Sozialgericht erheben.

Mahnverfahren
Sozialgerichts-Rechtsschtutz bereits ab Widerspruchverfahren

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Kontakt
UFS - Versicherungsmakler Dipl. Ing. Marit Olschewski
Lutherstr. 27
06618 Naumburg
Telefon: 03445-772244
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